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Freistellungsarten in Spanien

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Gesetzlicher Urlaub

Vollzeitbeschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf 23 Tage bezahlten Urlaub im Jahr. Darüber hinaus gibt es 14 arbeitsfreie bezahlte Feiertage.

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Mutterschaftsurlaub

Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen. Unmittelbar nach der Geburt müssen mindestens 6 Wochen beansprucht werden. 4 Wochen können vor dem Geburtstermin genommen werden. Während der Mutterschaft erhalten Arbeitnehmerinnen kein Gehalt, sondern ein Mutterschaftsgeld. Diese Leistung wird direkt von der Sozialversicherungsanstalt an die Arbeitnehmerin ausbezahlt. Bis zum Alter von 9 Monaten haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 1 Stunde Stillzeit pro Tag. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden zu sammeln und in 15 aufeinanderfolgende Kalendertage Anschlussurlaub nach der Mutterschaft umzuwandeln.

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Eltern- und Vaterschaftsurlaub

Spanien bietet 16 Wochen Vaterschaftsurlaub. 6 Wochen müssen sofort nach der Geburt und ohne Unterbrechung genommen werden. Der Anspruch auf die restlichen 10 Wochen bleibt erhalten, bis das Kind 1 Jahr alt ist. Diese 10 Wochen können aufgeteilt werden, müssen aber am Stück mindestens eine Woche betragen. Während dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer eine 100-prozentige Lohnfortzahlung (bis zu einem Höchstbetrag von 4070,10 €). Außerdem kann der Vater unbezahlten Erziehungsurlaub beantragen, bis das Kind 3 Jahre alt ist.

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Stillurlaub

Neben dem Mutterschaftsurlaub besteht auch Anspruch auf einen zusätzlichen Stillurlaub. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: - 1 Stunde Arbeitsfreistellung, bis das Kind 9 Monate alt ist (entweder eine ganze Stunde oder zwei halbe Stunden jeweils zu Beginn und gegen Ende des Arbeitstages) - 15 aufeinanderfolgende Kalendertage Urlaub nach Ende des Mutterschaftsurlaubs Der Stillurlaub gilt als Arbeitszeit, was bedeutet, dass die Sozialversicherung keine Zahlung leistet, sondern die Freistellung in voller Höhe vom Arbeitgeber bezahlt wird.

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Sonderurlaub

- Adoption: Adoptiv- und Pflegeeltern haben die gleichen Rechtsansprüche wie biologische Eltern. Dies gilt dezidiert für beide Elternteile. - Kurze Abwesenheit im Notfall: Bei unvorhergesehenen persönlichen Umständen können Beschäftigte sofort eine Auszeit nehmen. Dies gilt etwa bei einem Todesfall in der Familie oder auch für dringende Vorkehrungen für die Pflege von kranken Angehörigen. Bis zu 2 Kalendertage oder auch 4, wenn eine Reise erforderlich ist. - Freistellung für Tätigkeit im öffentlichen Interesse: Arbeitnehmer:innen soll es ermöglicht werden, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, die dem öffentlichen Interesse dienen, z. B. Tätigkeiten in Gemeinde- oder Schulräten oder auch in Gewerkschaften. - Freistellung für Langzeitpflege: Wenn ein Kind, der/die Partner:in oder ein Elternteil schwer (d. h. lebensbedrohlich) erkrankt und Pflege benötigt, können Arbeitnehmer:innen eine langfristige Pflegefreistellung beantragen. - Unbezahlter Urlaub: In Absprache mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer:innen unbezahlten Urlaub auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis nehmen. Unbezahlte Freistellungen müssen im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt sein. Sie fallen nicht unter die gesetzliche Regelung.

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