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Freistellungsarten in Luxemburg

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Bezahlter Urlaub

Beschäftigte haben Anspruch auf 2,167 freie Tage pro Arbeitsmonat, in Summe also mindestens 26 Tage im Jahr.

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Gesetzliche Feiertage

Es gibt 11 arbeitsfreie gesetzliche Feiertage im Jahr. Bei Feiertagsarbeit besteht Anspruch auf bis zu 300 % des regulären Gehalts plus Zeitausgleich.

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Krankenurlaub

Krankgeschriebene Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf volle Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für einen Zeitraum von 77 Tagen (bzw. bis zum Monatsende nach dem 77. Krankheitstag). Im Anschluss übernimmt die nationale Krankenkasse, die ebenfalls 100 % des regulären Gehalts bezahlt, allerdings beschränkt auf das Fünffache des gesetzlichen Mindestlohns. Das entspricht in etwa einer Obergrenze von 12.000 € im Monat.

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Mutterschaftsurlaub

Weibliche Beschäftigte haben Anspruch auf 20 Wochen Mutterschaftsurlaub, der 8 Wochen vor dem Geburtstermin beginnt und 12 Wochen danach endet. die Lohnfortzahlung erfolgt in voller Höhe bis zum Fünffachen des gesetzlichen Mindestlohns. Darüber hinaus genießen Arbeitnehmerinnen vor und nach der Geburt Befreiung von schwerer Arbeit, Überstunden und Nachtschichten sowie Kündigungsschutz.

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Vaterschaftsurlaub/Elternzeit

Väter haben Anspruch auf 10 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub, der zur Gänze vom Arbeitgeber übernommen wird. Nach der Geburt eines Kindes haben Beschäftigte Anspruch auf 4 bis 6 Monate Elternzeit, die sie bis zum 6. Lebensjahr eines leiblichen und bis zum 12. Lebensjahr eines adoptierten Kindes in Anspruch nehmen können. Die Elternzeit kann aufgeteilt werden in: - 8 bis 12 Monate bei Halbierung der Arbeitsstunden - 20 Monate bei Reduzierung der Arbeitsstunden um 20 % - 4 Zeiträume zu je einem Monat, verteilt auf 20 Monate

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Bildungsurlaub

Beschäftigte haben im Laufe ihrer beruflichen Laufbahn bei einem Arbeitgeber Anspruch auf 80 Tage Bildungsurlaub bei vollen Bezügen. Der Urlaub kann über die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit verteilt werden, mit folgenden Einschränkungen: - Maximal 20 Tage im Zweijahresabschnitt - Mindestens 1 Tag pro Inanspruchnahme

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Sonderurlaub

- Trauerurlaub: Beim Tod von Verwandten ersten Grades, Lebens- oder Ehepartner:innen haben Beschäftigte Anspruch auf 3 Tage bezahlten Urlaub, beim Tod eines minderjährigen Kindes auf 5 Tage. - Urlaub bei Krankenhausaufenthalt: Eltern haben Anspruch auf Freistellung, um ein krankes Kind zu betreuen. Diese beträgt 12 Tage für Kinder zwischen 0 und 4 Jahren, 18 Tage für Kinder zwischen 4 und 13 Jahren und 5 Tage für Kinder zwischen 13 und 18 Jahren. - Adoption: Adoptiveltern von Kindern unter 16 Jahren haben dieselben Urlaubsansprüche wie leibliche Eltern. - Heirat: Beschäftigte haben Anspruch auf 3 Tage Urlaub für ihre Hochzeit (und auf einen Tag, wenn sie eine Lebenspartnerschaft eingehen).

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